Rechtliches

Allgemeine Verkaufsbedingungen (AGB) der Eisberg Österreich GmbH

gültig ab dem 1. Jänner 2020

1. Geltungsbereich

1.1 Für alle Geschäftsbeziehungen mit der Eisberg Österreich GmbH („Eisberg Österreich“), auf deren Grundlage Eisberg Österreich Produkte auf einen Dritten veräussert, gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2 Der Vertragspartner („Kunde“) von Eisberg Österreich ist jeder gewerbliche Wiederveräußerer und/oder Großverbraucher und dieser erklärt sich durch Erteilen von Aufträgen ausdrücklich mit der ausschließlichen und uneingeschränkten Anwendung dieser AGB einverstanden.

1.3 AGB des Kunden werden nicht Bestandteil der Geschäftsbeziehung, dies auch dann nicht, wenn der Kunde sich hierauf beruft und Eisberg Österreich einer Einbindung nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Angebote / Preise / Lieferung

2.1 Angebote von Eisberg Österreich sind streng freibleibend und unverbindlich. Bei allen Angeboten bleiben Zwischenverkauf und Preisänderungen vorbehalten. Für die Berechnung gelten die am Tage der Bestellung gültigen Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Steuern und Abgaben. Preise sind ebenso freibleibend und verstehen sich in Euro (EUR).

2.2 Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist Eisberg Österreich berechtigt, gleichwertige Ware als Ersatz zu angemessenen Preisen zu liefern.

2.3 Allfällige Liefertermine und Fristen sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, die Termine werden bei einer Bestellung ausdrücklich zugesagt. Hat Eisberg Österreich individuell einen konkreten Termin zugesagt, versteht sich dieser +/- 24 Stunden („Karenzfrist“); ist die Lieferung nur nach Tag bestimmt, beginnt die Karenzfrist mit Geschäftsschluss des Kunden am Liefertag. Für Schäden aus Verzug, beginnend nach Ablauf der Karenzfrist haftet Eisberg nur, soweit (i) die Lieferung unter Incoterms DDP 2010 erfolgte und (ii) der Lieferverzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens Eisberg Österreich oder deren Erfüllungsgehilfen beruht.

2.4 Eisberg Österreich ist von jedweder Lieferpflicht und Lieferfrist befreit, sofern die Lieferung aus Gründen, die Eisberg Österreich nicht zu vertreten hat (höhere Gewalt, Verzug des Vorlieferanten, Nichtverfügbarkeit der Ware) nicht oder nicht rechtzeitig lieferbar ist. Gleichsam ist Eisberg Österreich von der Lieferpflicht und der Lieferfrist befreit, sofern der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Rechnung in Verzug ist. Für diese Zeitspanne wird der Rücktritt vom Vertrag gem. § 918 ABGB ausgeschlossen.

2.5 Eisberg ist berechtigt, Teil- oder Nachlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

2.6 Das Recht, Liefertermine aus wichtigen Gründen zu verschieben, bleibt ohne Gewährung von Schadenersatz vorbehalten. In Feiertagswochen kann es zu Verschiebungen der Liefertage kommen.

3. Gefahrenübergang

3.1 Mit dem Abstellen der bestellten Ware im Herrschaftsbereich des Kunden (z. B. Firmengelände oder definierte Abladestelle) geht die Gefahr auf den Kunden über, auch wenn keine Übernahmebestätigung durch den Kunden ausgefüllt wird (z. B. Anlieferung außerhalb der Betriebszeiten).

3.2 Beginnend bei Übernahme der Waren bzw. der Fiktion gemäss 3.1 dieser AGB bis zum Zeitpunkt, an dem die Waren im Ursprungszustand, verändert oder verarbeitet auf eine Geschäftspartner des Kunden oder den Endverbraucher übergehen, haftet der Kunde für die Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften und wird die technischen und organisatorischen Mittel schaffen und aufrechterhalten, die im Bereich Lebensmittel dem anerkannten Stand der Technik entsprechen; insbesondere wird der Kunde die Kühlkette einhalten und die notwendigen hygienischen Bedingungen schaffen. Der Kunde ist verpflichtet, Eisberg Österreich von allen Schäden, Bussen, Kosten und sonstigen Nachteilen freizustellen, die Eisberg Österreich dadurch entstehen, dass die Waren nicht ordnungsgemäss durch den Kunden gelagert, weiterverarbeitet, transportiert oder weiterverkauft wurden.

4. Leergut

Die über die Logistiker ausgelieferte Eisberg Österreich Ware wird zum Teil in Mehrweg-Transportgebinden geliefert. Diese Transportgebinde werden Zug um Zug getauscht. Etwaige Außenstände werden zum aktuell gültigen Stückpreis in Rechnung gestellt. Eine widerrechtlich Vereinnahmung beziehungsweise Verwendung ist untersagt und kann zur Anzeige gebracht werden.

5. Zahlung

5.1 Die Rechnungslegung erfolgt mit Lieferung/ Leistung (Endrechnung).

5.2 Sofern nachweislich keine besonderen Zahlungsbedingungen vereinbart wurden, ist der Preis zur Gänze sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzüge zur Zahlung fällig. Zahlungen sind prompt in der vereinbarten Währung auf das von Eisberg Österreich bezeichnete Bankkonto spesen- und abzugsfrei zu begleichen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die unwiderrufliche Gutschrift des gesamten Rechnungsbetrages auf dem Bankkonto von Eisberg Österreich maßgeblich.

5.3 Einziehungs- und Überweisungs- sowie alle sonstigen Spesen und/oder Abzüge gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden. Beanstandungen der Rechnungen von Eisberg Österreich haben innerhalb eines Monats nach deren Erhalt zu erfolgen; andernfalls gelten die Rechnungen als genehmigt.

5.4 Von diesen AGB abweichende Zahlungsziele bedürfen der Schriftform und sind vom Kunden nachzuweisen. Wird dem Kunden im Einzelfall nachweislich eine längere Zahlungsfrist eingeräumt, gilt die Zahlung als gestundet (reine Stundung); im Falle der Überschreitung der Zahlungsfrist wird die Stundung hinfällig.

5.5 Eisberg Österreich ist trotz anderslautender Bestimmungen bzw. Widmungen des Kunden berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten (egal, welcher Art) und Zinsen durch den Verzug entstanden, so ist Eisberg Österreich berechtigt, die Zahlung zunächst auf Kosten, dann auf Verpackung, Frachten und Spesen, dann auf sonstige Aufwendungen und Nebengebühren, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistungen anzurechnen.

5.6 Rabatte oder Boni sind nur gültig, wenn sie von Eisberg Österreich ausdrücklich schriftlich gewährt werden. Hierfür ist der Kunde beweispflichtig. Eingeräumte Rabatte oder Boni sind mit dem rechtzeitigen Eingang der vollständigen Zahlung aufschiebend bedingt; bei nicht rechtzeitiger Zahlung des Gesamtpreises fallen allfällige Rabatte oder Boni unwiderruflich weg.

5.7 Auch Ratenzahlungen sind nur gültig, wenn sie von Eisberg Österreich ausdrücklich schriftlich eingeräumt werden. Hierfür ist der Kunde beweispflichtig. Bei Nichtbezahlung einer Rate sowie bei Verletzung einer sonstigen Vertragsbestimmung tritt automatisch Terminsverlust ein, d.h., der gesamte Betrag wird sofort fällig.

5.8 Im Falle des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Kunde, die gesetzlichen Verzugszinsen § 456 UGB in Höhe von 9,2% über den maßgeblichen Basiszinssatz zu bezahlen. Außerdem ist Eisberg Österreich bei Zahlungsverzug berechtigt, weitere Lieferungen sofort einzustellen, ohne dass der Kunde daraus Ersatzansprüche erheben kann.

5.9 Wird über den Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet und das Unternehmen fortgeführt, so hat Eisberg Österreich das Recht unabhängig von vorigen Zahlungsforderungen ausschließlich gegen Vorauszahlung zu liefern.

6. Export

6.1 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Waren für den österreichischen Markt bestimmt sind und die Informationen auf der Verpackung und der Etikettierung den Vorgaben in Österreich entsprechen. Ein Verkauf in anderen Ländern ist untersagt.

6.2 Möchte der Kunde die Produkte in anderen Ländern verkaufen, hat er dies Eisberg Österreich vor Bestellung schriftlich mitzuteilen. Eisberg Österreich und der Kunde werden dann die Möglichkeiten eines Exportes prüfen.

7. Eigentumsvorbehalt

Die Waren bleiben bis zur Begleichung sämtlicher Forderungen von Eisberg Österreich gegenüber dem Kunden im Eigentum von Eisberg Österreich und dürfen insbesondere weder verpfändet noch als Sicherheit an Dritte übereignet werden. Der Eigentumsvorbehalt erlischt erst mit der restlosen Bezahlung aller Forderungen von Eisberg Österreich aus dieser Geschäftsbeziehung.

8. Mängelrüge

8.1 Für Mängel der gelieferten Waren leistet Eisberg Österreich ausschließlich dem Erstkäufer Gewähr.

8.2 Eine Gewährleistung findet nur statt, wenn sie unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der Ware schriftlich geltend gemacht worden ist.

8.3 Eisberg Österreich ist berechtigt, mangelhafte Waren gegen gleichartige einwandfreie Waren innerhalb einer brancheüblichen Frist auszutauschen oder den Mangel innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben. Dadurch erlischt ein Anspruch auf Vertragsaufhebung oder Preisminderung.

8.4 Die Haftung der Eisberg Österreich ist auf Schäden, die am Gegenstand der Lieferung selbst entstehen, beschränkt. Ansprüche des Kunden auf Ersatz für Folgeschäden sind ausgeschlossen, soweit Eisberg Österreich nicht Vorsatz oder grob fahrlässiges Verhalten anzulasten ist.

8.5 Der Kunde ist verpflichtet, Eisberg Österreich von jeglicher Haft für Verletzung von Rechten Dritter oder von Gesetzverstößen schad- und klaglos zu halten.

8.6 Zur Rücknahme bereits ausgelieferter Waren kann Eisberg Österreich nicht verpflichtet werden.

8.7 Falls kulanter Weise im Einzelfall eine Rücknahme erfolgt, gelangt zu Lasten des Kunden in jedem Fall eine Manipulationsgebühr von 10% des Fakturawertes in Anrechnung, zuzüglich des Ersatzes eventueller Schäden an der zurückgenommenen Ware, die von Neuwert – ohne Beachtung auf einen allfälligen verminderten Zeitwert – berechnet wird.

9. Know How

9.1 Das mit den Produkten, den Rezepturen, der Verpackung, der grafischen Gestaltung sowie anderen Aspekten des Produktes verbundenen geistigen Eigentums steht ausschliesslich der Eisberg Österreich GmbH zu. Der Kunde verpflichtet sich, dieses geistige Eigentum nicht anzugreifen, insbesondere kein Reverse Engineering vorzunehmen oder ein Reserve Engineering seitens Dritter einzuleiten oder zu fördern.

10. Datenschutz

Der Kunde nimmt die Datenschutzerklärung der Eisberg Österreich zur Kenntnis, die unter https://www.eisberg-oesterreich.at/de/datenschutz/ eingesehen werden.

11. Korruptionsbekämpfung

11.1 Die Parteien verpflichten sich zur konsequenten Verfolgung von Korruption.

11.2 Die Parteien verpflichten sich, im Verhältnis zueinander sowie im Verhältnis zu Dritten jedwedes Handeln zu unterlassen, welches den Verdacht einer Bestechung, Bestechlichkeit, Betruges oder einer sonst strafrechtlich relevanten Handlung erwecken könnte. Die Parteien verpflichten sich weiter, im eigenen Einfluss- und Kompetenzbereich die Einhaltung der vorstehenden Pflicht durch eigene Arbeitnehmer und Subunternehmer sicherzustellen, zu überwachen, zu kontrollieren und etwaiges Fehlverhalten zu ahnden.

11.3 Die Parteien werden sich wechselseitig unverzüglich informieren, wenn

a) einer Person, die im Organisationsbereich einer der Parteien ist, im Zusammenhang mit diesem Vertrag ein persönlicher Vorteil von einer Person aus dem Organisationsbereich der anderen Partei angeboten wurde oder ihr ein solcher Vorteil gewährt wurde;

b) eine Person, die im Organisationsbereich einer der Parteien ist, im Zusammenhang mit diesem Vertrag einer Person aus dem Organisationsbereich der anderen Partei einen persönlicher Vorteil anbietet oder gewährt;

c) die entsprechende Partei selbst oder eine Person, die im Organisationsbereich einer der Parteien ist, im Zusammenhang mit der zwischen Eisberg Österreich und dem Kunden bestehende Geschäftsbeziehung von einem Dritten einen persönlicher Vorteil angeboten bekommt oder annimmt bzw. einem Dritten einen Vorteil anbietet oder gewährt.

12. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

12.1 Für alle Streitigkeiten aufgrund dieser Bedingungen gilt das zuständige Gericht des Firmensitzes der Eisberg Österreich GmbH als vereinbart.

12.2 Es gilt die ausschließliche Anwendbarkeit des österreichischen materiellen Rechts unter Ausschluss von Verweisungs- und Kollisionsnormen sowie des UN-Kaufrechts als vereinbart.

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